- Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
- Beim ersten Verstoß drohen in der Regel 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
- Schon ab 0,3 Promille kann es mit Ausfallerscheinungen eine Straftat sein.
- Bei Wiederholung steigen Bußgeld und Fahrverbot deutlich.
Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.
Zeigen sich ab 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, kann eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet, unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen.
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Frist notieren
Gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit. Halten Sie das Datum fest.
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Nichts vorschnell einräumen
Zur Sache zunächst keine Angaben ohne Prüfung.
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Prüfen lassen
Messung und Verfahren können Ansatzpunkte bieten.
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In der Regel 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
Ab 0,3 Promille kann es bei Ausfallerscheinungen eine Straftat sein. Ab 1,1 Promille liegt unwiderleglich absolute Fahruntüchtigkeit vor.
Bei der zweiten Tat steigen Bußgeld und Fahrverbot, bei der dritten weiter.
Ja. Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Fahrt, nicht der Anlass.