- Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar von Fahruntauglichkeit ausgegangen.
- Es droht eine Straftat nach § 316 StGB.
- Es drohen ferner Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
- Spätestens ab 1,6 Promille ist bei Radfahrern in der Regel von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Eine MPU ist dann regelmäßig erforderlich (teilweise auch schon ab 1,1 Promille), wenn der Betroffene weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen möchte.
Ab 1,1 Promille kommt es nicht mehr darauf an, ob Sie auffällig gefahren sind. Das Gesetz geht zwingend von Fahruntauglichkeit aus.
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe wird in aller Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt, vor deren Ablauf keine Neuerteilung möglich ist. Ab 1,6 Promille folgt meist eine MPU.
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Frist notieren
Gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit. Halten Sie das Datum fest.
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Keine Angaben zur Sache
In einem Strafverfahren zählt das Schweigerecht.
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Früh fachkundig einschätzen lassen
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Ja, nach § 316 StGB, unabhängig von der Fahrweise.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, dazu in der Regel Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Erst nach Ablauf der Sperrfrist und Neuerteilung, ab 1,6 Promille meist nach bestandener MPU.
In der Regel ab 1,6 Promille, in bestimmten Fällen auch früher.