- § 316 StGB stellt das Fahren im fahruntauglichen Zustand unter Strafe.
- Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
- In aller Regel folgen Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist.
- Absolute Fahruntauglichkeit wird ab 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet. Eine Strafbarkeit kann aber auch schon ab 0,3 mit Ausfallerscheinungen angenommen werden.
Ab 1,1 Promille wird die Fahruntauglichkeit unwiderlegbar vermutet. Darunter, ab 0,3 Promille, genügt sie, wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Neben der Strafe ordnet das Gericht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist an. Bei hohen Werten kommt später häufig eine MPU hinzu.
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Frist notieren
Gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit. Halten Sie das Datum fest.
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Schweigerecht nutzen
Im Strafverfahren müssen Sie nichts zur Sache sagen.
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Früh einschätzen lassen
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Ja. § 316 setzt keinen Unfall voraus, das Fahren im fahruntauglichen Zustand genügt.
Ab 1,1 Promille, unabhängig von der Fahrweise.
Schon ab 0,3 Promille, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.
In der Regel Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.