- Die Verfolgungsverjährung beträgt zunächst in der Regel drei Monate.
- Nach Erlass des Bescheids verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
- Bestimmte Handlungen der Behörde unterbrechen die Verjährung und setzen sie neu.
- Ist Verjährung eingetreten, darf nicht mehr geahndet werden.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung zunächst drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Danach gilt eine Frist von sechs Monaten.
Handlungen wie die Anhörung oder der Erlass des Bußgeldbescheids können die Verjährung unterbrechen. Die Frist beginnt dann von Neuem. Ob im Einzelfall Verjährung eingetreten ist, lässt sich nur anhand der Akte und der dort vermerkten Daten beurteilen.
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Frist notieren
Gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit. Halten Sie das Datum fest.
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Daten festhalten
Tatzeitpunkt, Anhörung und Zustellung notieren.
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Prüfen lassen
Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt erst die Akte.
Bescheid bekommen? Ob sich etwas machen lässt, hängt fast immer vom Einzelfall ab. Ein kurzer Check zeigt es für Ihre Situation.
In der Regel drei Monate bis zum Bescheid oder zur Anhörung, danach sechs Monate.
Unter anderem die Anhörung und der Erlass des Bußgeldbescheids. Danach läuft die Frist neu.
Dann kann Verjährung eingetreten sein. Sicher lässt sich das nur über die Akte klären.
Sie führt dazu, dass nicht mehr geahndet werden darf. Geltend machen sollten Sie sie aber aktiv.