*Bei einem Bußgeldbescheid fallen zusätzlich Gebühren und Auslagen an.
- Außerorts gilt ohne abweichende Beschilderung für Pkw sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t grundsätzlich Tempo 100. Für Fahrzeugkombinationen, Lkw und Busse gelten je nach Fahrzeugart niedrigere Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 StVO).
- Bei standardisierten Messungen werden in der Regel bis einschließlich 100 km/h 3 km/h, bei höheren Messwerten 3% des Messwerts als Toleranz abgezogen.
- Ein Punkt wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h regelmäßig eingetragen. Ein Regelfahrverbot droht außerorts ab 41 km/h zu viel. Bei wiederholten Überschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h kann es auch früher angeordnet werden.
- Außerorts wird milder geahndet als innerorts, Bußgeld und Fahrverbotsschwelle liegen höher.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch-CheckAnzeige |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | keine | kein | Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | keine | kein | Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | keine | kein | Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | kein | Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | kein | Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | kein | Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Hinweis: Wer binnen zwölf Monaten zweimal mindestens 26 km/h zu schnell ist, riskiert auch außerorts ein Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV).
Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw und Krafträder eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sofern kein Schild etwas anderes anordnet. Für Lkw über 3,5 t, Busse und Gespanne liegen die zulässigen Werte darunter. Die Grundregel steht in § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung. Wer schneller fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wie streng sie geahndet wird, richtet sich allein nach der Höhe der Überschreitung nach Toleranzabzug.
Warum außerorts milder ist
Der Gesetzgeber bewertet dieselbe Geschwindigkeitsdifferenz außerorts weniger streng als innerorts. Der Grund ist das übersichtlichere Umfeld: weniger Fußgänger, Radfahrende und querende Kinder, dafür breitere, klarer geführte Straßen. Deshalb beginnt das Fahrverbot außerorts erst bei 41 km/h zu viel, innerorts schon bei 31 km/h. Die Bußgeldsätze liegen auf jeder Stufe etwas niedriger.
Der Toleranzabzug
Vor der Einstufung zieht die Bußgeldstelle eine Messtoleranz ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts. Maßgeblich für die Tabelle ist also nicht der Tachowert, sondern die bereinigte Geschwindigkeit, das entscheidet an den Schwellen 21 und 41 km/h häufig über Punkt und Fahrverbot.
Gerade an der 41er-Schwelle ist eine Messung oft angreifbar, ein falsch abgezogener Toleranzwert kann ein Fahrverbot kippen.
Bescheid bekommen? Messungen sind oft angreifbar, ein kurzer Check zeigt, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt.
Ein Punkt in Flensburg wird ab 21 km/h Überschreitung nach Toleranzabzug eingetragen. Darunter bleibt es beim reinen Bußgeld ohne Eintrag.
Regelmäßig erst ab 41 km/h zu viel, also zehn km/h schneller als innerorts. Schon ab 26 km/h kann ein Fahrverbot hinzukommen, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein zweiter Verstoß ab 26 km/h dazukommt.
Nein. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt ohne abweichende Beschilderung für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t grundsätzlich Tempo 100. Für Lkw, Busse und Fahrzeuge mit Anhänger gelten je nach Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse niedrigere Höchstgeschwindigkeiten. Verkehrszeichen gehen der allgemeinen Regel vor.
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts. Außerorts liegt der Messwert oft über 100 km/h, sodass der prozentuale Abzug greift.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich sechs Monate. Bestimmte behördliche Maßnahmen, insbesondere die Anordnung oder Bekanntgabe einer Anhörung sowie der Erlass eines Bußgeldbescheids können die Frist unterbrechen. Danach beginnt sie erneut. Ob Verjährung eingetreten ist, lässt sich regelmäßig nur anhand der Bußgeldakte prüfen.
Angaben zur Person müssen Sie machen. Zur Sache selbst, also zum Vorwurf, müssen Sie nichts sagen. Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Der Halter ist nicht automatisch der Fahrer. Lässt sich der Fahrer nicht feststellen, kann das Verfahren eingestellt werden; in manchen Fällen droht dann eine Fahrtenbuchauflage.