- Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bzw. den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.
- Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
- Die 130-Prozent-Regel kann eine Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ermöglichen.
- Restwertangebote der Versicherung sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich ein Fahrzeug technisch nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand reparieren lässt. Häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Dann übersteigen die Reparaturkosten die Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
Im Regelfall erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt die 130-Prozent-Regel, das Fahrzeug trotzdem reparieren zu lassen und weiterzunutzen.
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Gutachten abwarten
Wiederbeschaffungswert und Restwert feststellen lassen.
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Restwertangebot prüfen
Angebote der Versicherung nicht ungeprüft annehmen.
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Optionen einschätzen lassen
Prüfen, ob die 130-Prozent-Regel hilft.
Unverschuldet verunfallt? Bei fremdem Verschulden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch Ihre Anwaltskosten. Lassen Sie Ihren Schaden kostenlos einschätzen.
Wirtschaftlich, wenn die Reparatur teurer ist als die Wiederbeschaffung.
Den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts in die Reparatur stecken und das Auto behalten. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt und Sie das Fahrzeug anschließend weiter nutzen.
Nicht ungeprüft. Höhere Angebote können Ihren Anspruch beeinflussen.