- Der TraffiStar S350 ist ein verbreitetes stationäres und semistationäres Messgerät.
- Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes befasste sich 2019 mit der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten.
- Im Kern geht es um die Frage, ob eine Messung überprüfbar sein muss, um verwertbar zu sein.
- Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Einzelfall.
Ein zentraler Streitpunkt ist, ob ein Gerät alle Daten speichern muss, die eine nachträgliche Überprüfung der Messung erlauben. Werden solche Daten nicht vorgehalten, kann die Verteidigung die Messung nur eingeschränkt nachvollziehen.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sah darin 2019 ein Problem für das faire Verfahren. Die Reichweite dieser Entscheidung wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt.
Ob sich daraus im konkreten Verfahren etwas ableiten lässt, hängt vom Bundesland, vom Gerätetyp und vom Einzelfall ab. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.
Erst die Akteneinsicht zeigt, welche Daten vorliegen und ob die Messung angreifbar ist.
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Frist wahren
Zwei Wochen ab Zugang des Bescheids für den Einspruch.
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Akteneinsicht beantragen
Prüfen lassen, welche Messdaten gespeichert wurden.
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Bewertung einholen
Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab.
Bescheid bekommen? Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt fast immer an der Messung und am Einzelfall. Ein kurzer Check zeigt es für Ihren Fall.
Nein. Es gibt kein pauschales Verwertungsverbot. Entscheidend ist der Einzelfall und das zuständige Gericht.
Sie erging für das Saarland. Andere Gerichte beurteilen die Frage teils anders.
Das steht in der Akte. Über die Akteneinsicht lässt sich das klären.
Das zeigt erst die Prüfung der konkreten Messung und der gespeicherten Daten.