- Als Betroffener müssen Sie sich nicht selbst belasten.
- Als Zeuge gegenüber nahen Angehörigen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Angaben zur eigenen Person bleiben Pflicht.
- Vorschnelle Angaben können die Lage verschlechtern.
Ob Sie als Betroffener oder als Zeuge angeschrieben werden, macht einen Unterschied. Als Betroffener müssen Sie sich nicht selbst belasten, als Zeuge gelten andere Regeln.
Gegenüber nahen Angehörigen, etwa Ehepartnern, Eltern oder Kindern, müssen Sie als Zeuge nichts sagen. Dieses Recht sollten Sie kennen, bevor Sie etwas eintragen.
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Frist notieren
Gegen den Bescheid haben Sie zwei Wochen ab Zugang Zeit. Halten Sie das Datum fest.
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Rolle klären
Prüfen, ob Sie als Betroffener oder als Zeuge angeschrieben wurden.
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Vor dem Ausfüllen prüfen lassen
Bevor Sie jemanden benennen, sollte die Lage geklärt sein.
Bescheid bekommen? Ob sich etwas machen lässt, hängt fast immer vom Einzelfall ab. Ein kurzer Check zeigt es für Ihre Situation.
Als Betroffener nicht. Als Zeuge unter Umständen schon, gegenüber nahen Angehörigen besteht aber ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Gegenüber nahen Angehörigen müssen Sie als Zeuge nichts sagen.
Wird der Fahrer nicht ermittelt, kann in manchen Fällen eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
Dann müssen Sie niemanden erfinden. Falsche Angaben wären deutlich problematischer.